LG Ravensburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/15
OLG Stuttgart, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 82/18
Kenntnis des Täters von sämtlichen tatsächlichen Umstände und Erfassen des Bedeutungssinns des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal hinsichtlich Irrtums über die Registrierungspflicht als Verbotsirrtum; Positive Feststellung des Irrtums und seiner Unvermeidbarkeit; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage
BGH, Schlussurteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen VI ZR 71/19
DRsp Nr. 2020/8322
Kenntnis des Täters von sämtlichen tatsächlichen Umstände und Erfassen des Bedeutungssinns des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal hinsichtlich Irrtums über die Registrierungspflicht als Verbotsirrtum; Positive Feststellung des Irrtums und seiner Unvermeidbarkeit; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage
a) Ein Täter, dem sämtliche tatsächlichen Umstände bekannt sind und der den Bedeutungssinn des Inkassogeschäfts als normatives Tatbestandsmerkmal zutreffend erfasst, der aber dennoch über die Registrierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RDG irrt, unterliegt in Bezug auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2RDG einem Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2OWiG und keinem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1OWiG (Festhaltung Senatsurteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, VersR 2019, 1517 Rn. 26 ff.).b) Ein Anspruch aus § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2RDG kann unter Verweis auf einen solchen Irrtum des Täters mithin nur dann verneint werden, wenn der Irrtum und seine Unvermeidbarkeit positiv festgestellt sind.
Tenor
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