BFH - Beschluss vom 29.08.2011
III S 11/11
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Kenntnis eines Rechtsanwalts als für den Fristbeginn wesentlicher Zeitpunkt i.R.e. Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen III S 11/11

DRsp Nr. 2011/17795

Kenntnis eines Rechtsanwalts als für den Fristbeginn wesentlicher Zeitpunkt i.R.e. Anhörungsrüge

1. NV: Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten und nicht auf die des Rügeführers. 2. NV: Eine Aussetzung nach § 74 FGO kommt nicht in Betracht, wenn dem Gericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 172/09 des anwaltlich vertretenen Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 26. August 2008 15 K 10511/06 B als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Dieser erhob für den Kläger am 28. Februar 2011 Anhörungsrüge und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: