BGH - Beschluss vom 20.11.2018
II ZR 132/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 96 O 9/15
KG, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 96/15

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten bzgl. der Kenntnis und Billigung der Gesellschafter von den Liquiditätszuführungen; Schadensersatzanspruch wegen der Gewährung von pflichtwidrig ungesicherten Liquiditätsbeihilfen durch die Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen II ZR 132/17

DRsp Nr. 2018/18662

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten bzgl. der Kenntnis und Billigung der Gesellschafter von den Liquiditätszuführungen; Schadensersatzanspruch wegen der Gewährung von pflichtwidrig ungesicherten Liquiditätsbeihilfen durch die Geschäftsführer

Eine Klägerin ist nicht gehalten, ihren Vortrag weiter zu präzisieren oder von sich aus sämtliche Unterlagen im Prozess vorzulegen, wenn das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und damit unerheblich war. Ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis darf die Klägerin in diesem Fall davon ausgehen, ihrer Darlegungslast insoweit genügt zu haben.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 1;

Gründe

I.