BGH - Beschluss vom 19.10.2018
AnwZ (Brfg) 5/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I 4/17

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.d. Unterlassung der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BGH, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/18

DRsp Nr. 2018/18247

Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien durch das Gericht i.R.d. Unterlassung der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Seine Klage ist erfolglos geblieben. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 abgelehnt. Hiergegen erhebt der Kläger die Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2018 hat er außerdem die Festsetzung des Streitwertes auf 10.000 € beanstandet.

II.