VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2017
8 ZB 16.2521
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 ZB 15.1363

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Partei durch das Gericht i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör; Wahrung der Frist der Anhörungsrüge i.R.d. Genehmigung zur erweiterten Nutzung einer Steganlage

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.2521

DRsp Nr. 2017/7082

Kenntnisnahme des Vorbringens einer Partei durch das Gericht i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör; Wahrung der Frist der Anhörungsrüge i.R.d. Genehmigung zur erweiterten Nutzung einer Steganlage

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat die Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt.

Die Zwei-Wochen-Frist wird durch Kenntnis des betreffenden Beteiligten von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Lauf gesetzt, wobei der Zeitpunkt der Kenntnis vorliegend - wie dies in aller Regel der Fall ist (vgl. hierzu nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152a Rn. 15 m. w. N.) - mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der (vollständigen) gerichtlichen Entscheidung an den Beteiligten identisch ist. Insoweit Abweichendes hat der Kläger weder behauptet noch - was gegebenenfalls erforderlich wäre - glaubhaft gemacht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).