FG Köln - Senatszwischenurteil vom 20.08.2002
3 K 4644/02
Normen:
VwZG § 3 ; VwZG § 9 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 425

Kennzeichnung einer Postzustellungsurkunde

FG Köln, Senatszwischenurteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 4644/02

DRsp Nr. 2003/566

Kennzeichnung einer Postzustellungsurkunde

1. Sollen mehrere Einspruchsentscheidungen in einem Briefumschlag zugestellt werden, muss sich aus der auf dem Briefumschlag angebrachten Geschäftsnummer ergeben, welchen Inhalt die zuzustellende Sendung hat. 2. Wegen der Notwendigkeit einer Gewähr für die Prüfung, ob der Inhalt der zuzustellenden Sendung unverändert ist, reicht es nicht aus, dass der Empfänger aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen auf den Inhalt der Sendung schließen kann. 3. Bei der Kennzeichnung der Sendung mit der Steuernummer und den Rechtsbehelfsnummern "wingf 1-28, 41-43 + 29-40" und dem Zusatz "2 E.E.'en vom 13.07.2001" ist die Einspruchsentscheidung "wingf 1-28, 41-43" zutreffend bezeichnet, hinsichtlich der anderen (wingf. 29-40) lässt sich aufgrund der Anhängung der Zahlenfolge an die Rechtsbehelfsnummer "wingf 1-28, 41-43" durch Setzen des Additionszeichens eine Beziehung zwischen der Bezeichnung auf der PZU und dem tatsächlichen Inhalt der Sendung nur durch Wahrscheinlichkeitsrechnungen herstellen. Insoweit ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt.

Normenkette:

VwZG § 3 ; VwZG § 9 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Tatbestand: