FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2013
11 K 2960/12
Normen:
ZK Art. 201; Richtlinie 2007/74/EG Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1; Richtlinie 2007/74/EG Art. 5; Richtlinie 2007/74/EG Art. 4 Abs. 1; ZollVG § 29; EF-VO § 1; EF-VO § 2; EGV 1186/2009 Art. 41;

Kfz ist kein persönliches Reisegepäck Keine Geringfügigkeitsklausel für Einfuhrumsatzsteuer und Zoll auf ein aus dem Drittland eingeführtes Kfz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 11 K 2960/12

DRsp Nr. 2013/13718

Kfz ist kein persönliches Reisegepäck Keine Geringfügigkeitsklausel für Einfuhrumsatzsteuer und Zoll auf ein aus dem Drittland eingeführtes Kfz

1. Ein aus einem Drittstaat eingeführtes Kfz ist kein persönliches Reisegepäck. 2. Art. 7 der Richtlinie 2007/74/EG – umgesetzt durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO – enthält keine allgemeine Geringfügigkeitsklausel, so dass auf ein aus einem Drittstaat eingeführtes Kfz auch dann Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu erheben ist, wenn dessen Wert unter 300 EUR liegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 201; Richtlinie 2007/74/EG Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1; Richtlinie 2007/74/EG Art. 5; Richtlinie 2007/74/EG Art. 4 Abs. 1; ZollVG § 29; EF-VO § 1; EF-VO § 2; EGV 1186/2009 Art. 41;

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Mitteilung von Abgaben in Höhe von 77,94 EUR im Zusammenhang mit der Einfuhr eines gebrauchten Pkw aus der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union.