FG Niedersachsen - Urteil vom 01.03.2006
2 K 53/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 476
DB 2006, 2091
DStRE 2006, 970
EFG 2006, 1237

Kfz-Nutzung; Privatnutzung; 1%-Regelung; Anscheinsbeweis; Privatfahrt; Unternehmensfahrzeug - 1 %-Regelung gilt auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 2 K 53/03

DRsp Nr. 2006/20898

Kfz-Nutzung; Privatnutzung; 1%-Regelung; Anscheinsbeweis; Privatfahrt; Unternehmensfahrzeug - 1 %-Regelung gilt auch bei vertraglichem Verbot privater Kfz-Nutzung

1. Bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird. 2. Steht ein gleichwertiges privates Kfz nicht zur Verfügung, ist vom Anscheinsbeweis auszugehen. 3. Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot steht der Annahme der privaten Mitbenutzung der Kfz nicht entgegen, sofern nicht dargelegt wird, wie das Nutzungsverbot überwacht worden ist bzw. welche geeigneten organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Unternehmensfahrzeug durchgeführt werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob für die von den Klägern zu 1) und 2) in den Streitjahren 1996 bis 1999 genutzten Fahrzeuge die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) anwendbar ist.