BFH - Urteil vom 19.07.2001
VII R 93/00
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 3 a Abs. 1, 2 § 9 Abs. 4 Nr. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 1c ;
Fundstellen:
BB 2001, 2630
BFH/NV 2002, 140
BFHE 196, 324
BStBl II 2002, 20
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Kfz-Steuer für Oldtimer

BFH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen VII R 93/00

DRsp Nr. 2002/790

Kfz-Steuer für Oldtimer

»Eine Steuerermäßigung für Schwerbehinderte gemäß § 3 a Abs. 2 KraftStG kann nicht für ein Kfz gewährt werden, das als Oldtimer zugelassen ist.«

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 § 3 a Abs. 1, 2 § 9 Abs. 4 Nr. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 23 Abs. 1c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 70 % schwerbehindert und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Wegen der Schwerbehinderung wurde dem Kläger für seinen Personenkraftwagen der Marke Mercedes (PKW) gemäß § 3 a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) die Kraftfahrzeugsteuer um 50 % ermäßigt. Am 26. Juni 2000 wurde auf den Kläger ein weiterer Personenkraftwagen Marke Ford A, Baujahr 1931 (Oldtimer) unter Erteilung eines Oldtimerkennzeichens gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen. Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--), den PKW nunmehr dem vollen Steuersatz zu unterwerfen und stattdessen den Oldtimer ermäßigt zu besteuern.

Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Steuerermäßigung für Oldtimer von der Begünstigungsnorm des § 3 a Abs. 2 KraftStG nicht erfasst werde und setzte (das FA) die Kraftfahrzeugsteuer für den Oldtimer sodann gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG ab dem 26. Juni 2000 mit 375 DM jährlich fest.