Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte erreichen, dass ihr Kfz, ein VW-Bus, als LKW besteuert wird. Das Finanzgericht (FG) hat das Fahrzeug als Kombinationsfahrzeug i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angesehen und dem Kfz-Schein entnommen, dass sein zulässiges Gesamtgewicht 2 710 kg betrage. Es hat ferner die von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft der Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt, dass die in dem Kfz-Schein enthaltene zusätzliche Eintragung, dass sich das zulässige Gesamtgewicht "bei Anhängerbetrieb" um 100 kg erhöhe, an dem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht grundsätzlich nichts ändere.