BFH - Urteil vom 02.02.1999
VII R 53/98
Normen:
AO § 88 ; KraftStDV § 5 Abs. 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 975

Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

BFH, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VII R 53/98

DRsp Nr. 1999/3675

Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

Der Senat hält an seiner Rspr. fest, wonach in Fällen, in denen einem FA bei Erlass eines Kfz-Steuerbescheides bekannt gewesen sei, dass die Kfz-Zulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen insbesondere in Umbaufällen Maßstäbe anwenden, die den von der Rspr. der FG und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw nicht in allen Fällen entsprechen, das FA also nicht habe davon ausgehen können, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als Lkw generell zutreffend ist, sondern es damit habe rechnen müssen, dass es insbesondere in Umbaufällen zu unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, § 88 AO vom FA nicht verlangt habe, vor Erlass eines Kfz-Steuerbescheides den Fahrzeugtyp zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne Weiteres identifiziert werden konnten. Das gilt auch für das Jahr 1994 (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.05.1998 - VII R 139/97, BStBl II 1998, 579).

Normenkette:

AO § 88 ; KraftStDV § 5 Abs. 3 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;

Gründe: