FG Münster - Gerichtsbescheid vom 13.05.2020
6 K 574/19 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Kfz-Steuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug in der Nutzung zur Krankenbeförderung; Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 S. 2 KraftStG

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 K 574/19 Kfz

DRsp Nr. 2020/14187

Kfz-Steuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug in der Nutzung zur Krankenbeförderung; Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 S. 2 KraftStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Halten des Fahrzeugs der Klägerin nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ AA 001. Es handelt sich um ein Mehrzweckfahrzeug der Marke X, das am 01.08.2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Das Fahrzeug verfügt über neun mögliche Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und ist mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Bei Nutzung des Rollstuhlplatzes sind nur drei bis sechs Sitzplätze nutzbar. Weiter sind im Fahrzeug drei Rasterschienen quer zur Fahrtrichtung zur Verankerung eines Rollstuhls installiert. Auf dem weißen Fahrzeug steht in großen Buchstaben "AALH Krankenfahrten" sowie die Telefonnummer des Unternehmens der Klägerin. Das Unternehmen der Klägerin, das unter "AALH-Krankenfahrten" firmiert, hat Personenbeförderungen zum Gegenstand. Hierzu wird u.a. das streitrelevante Fahrzeug verwendet. Daneben ist die Klägerin Halterin weiterer Fahrzeuge.