BFH - Urteil vom 08.02.2001
VII R 59/99
Normen:
FGO § 55 Abs. 2 S. 1, § 56, § 68 (a.F.); KraftStG § 3 Nr. 5a ;
Fundstellen:
BB 2001, 1242
BFH/NV 2001, 986
BFHE 194, 466
BStBl II 2001, 506
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

BFH, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VII R 59/99

DRsp Nr. 2001/8432

Kfz-Steuerbefreiung für Hilfsgütertransporte

»1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F. geändert. 2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig gewesen wäre, rechtfertigen die Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig nicht. 3. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, gehören jedoch nicht zu den Hilfsgütern.«

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 2 S. 1, § 56, § 68 (a.F.); KraftStG § 3 Nr. 5a ;

Gründe: