BFH - Beschluß vom 15.06.1999
VII R 86/98
Normen:
GG Art. 3 Art. 14 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2f § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1645
DAR 1999, 472

Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

BFH, Beschluß vom 15.06.1999 - Aktenzeichen VII R 86/98

DRsp Nr. 1999/8649

Kfz-Steuererhöhung für nicht schadstoffarme Kfz

Eine Kfz-Steuererhöhung für das Halten bereits zugelassener, nicht schadstoffarmer Kfz, selbst wenn diese nicht umrüstbar sind, und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer für die Zukunft begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 14 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2f § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.