KG - Urteil vom 31.07.2001
13 U 4954/00
Normen:
KStG § 47 Abs. 1 ; BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 365
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 482/99

KG - Urteil vom 31.07.2001 (13 U 4954/00) - DRsp Nr. 2002/13308

KG, Urteil vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 13 U 4954/00

DRsp Nr. 2002/13308

Normenkette:

KStG § 47 Abs. 1 ; BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 304 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger als Konkursverwalter nimmt den Beklagten als früheren Steuerberater der Gemeinschuldnerin auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung durch fehlerhafte Beratung in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11. Dezember 1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde, war mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1990 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet worden. Gründungsgesellschafter zu je 50 % und gleichzeitig Geschäftsführer waren und. Neben diesen hatte die Gesellschaft einen weiteren Geschäftsführer.

Der Beklagte war seit der Gründung der nachmaligen Gemeinschuldnerin als deren alleiniger Steuerberater bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 1992 mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gemeinschuldnerin betraut. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Bilanz und Steuererklärungen für 1992 erstellte der Beklagte für die Gemeinschuldnerin noch im Jahre 1993, obwohl seit Anfang 1993 - etwa zeitgleich mit der Sitzverlegung der nachmaligen Gemeinschuldnerin nach - eine ortsansässige Steuerberatungs GmbH mit der steuerlichen Beratung der Gemeinschuldnerin beauftragt war.