BFH - Urteil vom 22.09.2004
III R 38/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 202
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9437/00

KG-Beteiligung: Darlehensverluste vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III R 38/03

DRsp Nr. 2004/18130

KG-Beteiligung: Darlehensverluste vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten?

1. Darlehensverluste aus vorbereitenden Maßnahmen für den Erwerb einer Kommanditbeteiligung können nur dann vorab entstandene Betriebsausgaben sein, wenn zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung besteht.2. War ein Darlehen zu keiner Zeit risikobehaftet, kann ein Darlehensverlust, der aufgrund eines Vergleichs eingetreten ist, weder zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Prokurist bei der X-KG nichtselbständig tätig. Aufgrund eines am 18. Januar 1990 mit der KG geschlossenen Tantiemevertrages erhielt der Kläger neben seiner Vergütung jährlich eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des bilanzierten Jahresgewinns der KG. Die Zusatzvereinbarung vom selben Tag hat u.a. folgenden Wortlaut: