BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen I B 125/98
DRsp Nr. 1999/8368
Ki-Erlass; Zwang zur Gewinnausschüttung
1. Die körperschaftsteuerrechtliche Verpflichtung zur Umgliederung von vEK begründet keinen Gewinnausschüttungszwang.2. Schüttet eine KapG zwecks Vermeidung der Umgliederung die kraft Gesetzes umzugliedernden EK-Teile aus, so besteht kein Zwang, die hierauf entfallende KiESt aus sachlichen Gründen zu erlassen.