Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist in Sachen Kirchensteuer 1984 bis 1986 begründet und betreffend 1987 unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für die Zulassung der Revision betreffend Kirchensteuer 1984 bis 1986 ist § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Finanzgericht (FG) ist insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen. als es das Klageverfahren in Sachen Kirchensteuer 1984 bis 1986 nicht bis zum Abschluß des Verfahrens über die Einkommensteuer 1984 bis 1986 nach § 74 FGO ausgesetzt hat.
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