BFH - Beschluß vom 24.03.1999
I B 14/98
Normen:
FGO § 74 ; KiStG Bay Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Art. 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1383

KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

BFH, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I B 14/98

DRsp Nr. 1999/8326

KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

1. KiESt-Bescheid und ESt-Bescheid stehen im Verhältnis Folge-/Grundlagenbescheid. 2. Sind für den selben VZ sowohl ESt- als auch KiESt-Verfahren anhängig, so ist das KiESt-Verfahren auszusetzen, wenn eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist. 3. Die Ablehnung einer AdV in Sachen Folgebescheid kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn eine Entscheidung im Verfahren über den Grundlagenbescheid nicht zu erwarten, z. B. Bestandskraft des Grundlagenbescheides wegen verspäteter Klageerhebung.

Normenkette:

FGO § 74 ; KiStG Bay Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Art. 18 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist in Sachen Kirchensteuer 1984 bis 1986 begründet und betreffend 1987 unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für die Zulassung der Revision betreffend Kirchensteuer 1984 bis 1986 ist § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Finanzgericht (FG) ist insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen. als es das Klageverfahren in Sachen Kirchensteuer 1984 bis 1986 nicht bis zum Abschluß des Verfahrens über die Einkommensteuer 1984 bis 1986 nach § 74 FGO ausgesetzt hat.