FG Hessen - Urteil vom 30.08.2005
3 K 1152/03
Normen:
AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ;

Kind; Ausland; Schule; Kindergeld; Wohnsitz - Wohnsitz eines Kindes bei Ausbildung im Ausland

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 1152/03

DRsp Nr. 2006/1153

Kind; Ausland; Schule; Kindergeld; Wohnsitz - Wohnsitz eines Kindes bei Ausbildung im Ausland

1. Bei einem Auslandsaufenthalt eines Kindes zum Zwecke der Ausbildung von über einem Jahr wird der Inlandswohnsitz grundsätzlich nur dann beibehalten, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort behält oder wenn es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt. 2. Im Hinblick auf die Betreuung des Kindes durch Bezugspersonen ist im Einzelfall zu differenzieren, ob das Kind als Schüler im heranwachsenden Alter von seinen Eltern zum Schulbesuch ins Ausland geschickt wird oder ob ein volljähriges Kind sich entschließt, seine weitere Ausbildung (Schule, Studium usw.) im Ausland zu absolvieren.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht für solche Kinder, die seit ihrem sechsten Lebensjahr in X (= Naher Osten) die Schule besuchen und sich nur während der Sommerferien bei ihren Eltern in Deutschland aufhalten. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: