Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob § 10e Abs. 5a Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung (EStG) verfassungsmäßig ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie haben 6 Kinder, die zwischen 1977 und 1995 geboren wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ca. 431.000,-- DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ca. 269.000,-- DM, weil die Kläger aus der Vermietung mehrerer Immobilien Verluste in Höhe von ca. 162.000,-- DM erwirtschafteten.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 66.000,-- DM geltend, von denen der Beklagte im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG 19.830,-- DM berücksichtigte.
Die Einkommensteuerbescheide des Streitjahres wurden mehrfach geändert.
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