FG München - Urteil vom 14.03.2006
10 K 1425/04
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Kind ohne Ausbildungsplatz; Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten

FG München, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 1425/04

DRsp Nr. 2006/29667

Kind ohne Ausbildungsplatz; Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten

Geht ein Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, erfüllt es in dieser Zeit weder die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG (Übergangszeit) noch des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG (Kind ohne Ausbildungsplatz).

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) bezog für ihren am 28. Dezember 1982 geborenen Sohn S für das gesamte Jahr 2002 Kindergeld. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002, der mangels Einspruch bestandskräftig wurde, hob die Beklagte (FK) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf.

Ab 01. September 1999 befand S sich in einem Berufsausbildungsverhältnis bei der Fa. L. Im 1. Halbjahr 2002 absolvierte S seine Gesellenprüfung zum zweiten Mal nicht erfolgreich. Ab 01. Juni 2002 arbeitete S im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses für die L. Zum 01. September 2002 kündigte S sein Arbeitsverhältnis bei L. Am 18. Juni 2002 schloss S mit der Fa. B einen weiteren Ausbildungsvertrag. Als Ausbildungsbeginn wurde der 02. September 2002 festgelegt.