FG Hessen - Urteil vom 16.11.2004
3 K 3457/03
Normen:
AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Kind; Wohnsitz; Inland; Kindergeld; Ausländerbehörde; Ausbildung; Wiedereinreise; Türkei - Inländischer Wohnsitz eines sich im Ausland befindlichen Kindes

FG Hessen, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 3457/03

DRsp Nr. 2005/1808

Kind; Wohnsitz; Inland; Kindergeld; Ausländerbehörde; Ausbildung; Wiedereinreise; Türkei - Inländischer Wohnsitz eines sich im Ausland befindlichen Kindes

1. Ist ein Kind dessen Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Druck der Ausländerbehörde wieder in das bisheriges Heimatland zurückgekehrt und ist nicht absehbar, ob und wann die Ausländerbehörde einer Visumserteilung für das Kind zustimmen wird, liegt kein inländischer Wohnsitz des Kindes vor. 2. Das Gericht hat bei der Entscheidung über das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes des Kindes nicht zu prüfen, ob die Bedenken der Ausländerbehörde in Bezug auf die Wiedereinreise des Kindes berechtigt sind. Maßgebend ist nur, ob auf Grund der tatsächlichen Umstände eine alsbaldige Rückkehr des Kindes im Inland nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach den Bestimmungen der §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein bei den Großeltern in der Türkei lebendes Kind mit der Begründung beanspruchen kann, das Kind habe seinen Wohnsitz im Inland. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: