Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob die Aufwendungen beiderseits berufstätiger Eltern für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind, nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|