BFH - Beschluss vom 16.11.2005
XI B 193/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 § 10 § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 297
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2931/02

Kinderbetreuung - Betreuungsfreibetrag

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen XI B 193/04

DRsp Nr. 2005/21557

Kinderbetreuung - Betreuungsfreibetrag

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Aufwendungen für die Betreuung von Kindern nach der Systematik des EStG nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33ff EStG abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung sind.2. Dem Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (BStBl II 1999, 182) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber berechtigt war, für die Kinderbetreuung einen bestimmten Freibetrag typisierend festzulegen, und dass er nicht verpflichtet war, die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 § 10 § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob die Aufwendungen beiderseits berufstätiger Eltern für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind, nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.