BFH - Urteil vom 15.07.1999
III R 51/98
Normen:
EStG (1996) § 33c Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1999, 2491
BFH/NV 2000, 265
BFHE 190, 94
BStBl II 1999, 823
DB 1999, 2495
DStR 1999, 1939
DStZ 2000, 138
NJW 2000, 831
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kindern

BFH, Urteil vom 15.07.1999 - Aktenzeichen III R 51/98

DRsp Nr. 2000/690

Kinderbetreuungskosten bei mehreren Kindern

»Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33c EStG in der nach der Rechtsprechung des BVerfG für das Streitjahr 1996 fortgeltenden Fassung nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Rahmen eines einheitlichen Gesamthöchstbetrages nach § 33c Abs. 3 EStG oder --ohne einen konkreten Nachweis von Betreuungsaufwendungen-- die Pauschbeträge nach § 33c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen. Es ist nicht möglich, etwa für ein Kind den Abzug nach Abs. 3 und für das andere den Pauschbetrag nach Abs. 4 zu wählen.«

Normenkette:

EStG (1996) § 33c Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die alleinerziehende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Altenpflegerin tätig. Im Streitjahr 1996 gehörten zwei Kinder zu ihrem Haushalt, die zu Beginn dieses Jahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 machte die Klägerin tatsächlich entstandene Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1 503 DM und zusätzlich den Pauschbetrag für Kinderbetreuung in Höhe von 480 DM geltend.