I. Die alleinerziehende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Altenpflegerin tätig. Im Streitjahr 1996 gehörten zwei Kinder zu ihrem Haushalt, die zu Beginn dieses Jahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Mit der Einkommensteuererklärung für 1996 machte die Klägerin tatsächlich entstandene Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1 503 DM und zusätzlich den Pauschbetrag für Kinderbetreuung in Höhe von 480 DM geltend.
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