Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in den Veranlagungszeiträumen vor 2000 über die bisher geltenden Regelungen hinaus (z.B. § 32 Abs. 7, § 33c des Einkommensteuergesetzes) keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden und dass insoweit die dezidierte Anwendungsregelung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 (BStBl II 1999, 182) bindend sei (vgl. Urteile vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823; vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110).
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