Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1996 gaben sie ihre Einkommensteuererklärung am 30. Dezember 1997 ab. Der Kläger erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; auf der eingereichten Lohnsteuerkarte sind u. a. drei Kinderfreibeträge (für Kinder unter 18 Jahren) eingetragen. Auf Zeile 40 des Mantelbogens verwiesen die Kläger auf "2 Anlagen Kinder"; entsprechende Anlagen waren der Steuererklärung aber nicht beigefügt.
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