FG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2000
18 K 5985/98 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 2 ; EStG § 51a Abs. 5 Satz 1; KiStGNW § 4 Abs. 2; KiStGNW § 8 Abs. 1; KiStGNW § 14 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2000, 439

Kinderfreibeträge; Kirchensteuerberechnung; Solidaritätszuschlagberechnung; Grundlagenbescheid; Einkommensteuer 1996 - Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Kirchensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 18 K 5985/98 E

DRsp Nr. 2001/1602

Kinderfreibeträge; Kirchensteuerberechnung; Solidaritätszuschlagberechnung; Grundlagenbescheid; Einkommensteuer 1996 - Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Kirchensteuer

Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages sind auch dann gegen den Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid zu richten, wenn sich nach dem Rechtsschutzbegehren keine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer ergeben kann.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 51a Abs. 2 ; EStG § 51a Abs. 5 Satz 1; KiStGNW § 4 Abs. 2; KiStGNW § 8 Abs. 1; KiStGNW § 14 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1996 gaben sie ihre Einkommensteuererklärung am 30. Dezember 1997 ab. Der Kläger erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; auf der eingereichten Lohnsteuerkarte sind u. a. drei Kinderfreibeträge (für Kinder unter 18 Jahren) eingetragen. Auf Zeile 40 des Mantelbogens verwiesen die Kläger auf "2 Anlagen Kinder"; entsprechende Anlagen waren der Steuererklärung aber nicht beigefügt.