BFH - Beschluß vom 23.09.1999
VI B 24/98
Normen:
EStG (1992) § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 318

Kinderfreibeträge, Verfassungsmäßigkeit im Jahr 1992

BFH, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen VI B 24/98

DRsp Nr. 2000/562

Kinderfreibeträge, Verfassungsmäßigkeit im Jahr 1992

1. Die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG im VZ 1992 kann - wenn überhaupt - erst ab einem Grenzsteuersatz, der sich dem Höchststeuersatz annähert, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hineinwachsen. Bei einem Grenzsteuersatz der Kl. von ca. 37 v. H. bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit. 2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung mehr (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.01.1999 - VI R 176/90, BStBl II 1999, 233).

Normenkette:

EStG (1992) § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193 und 194) greifen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für seine beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.