Die Beschwerde ist unbegründet; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193 und 194) greifen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für seine beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
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