BFH - Beschluß vom 20.10.1999
VI B 184/96
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 430

Kinderfreibetrag 1989; Stpfl. mit niedrigem Grenzsteuersatz

BFH, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen VI B 184/96

DRsp Nr. 2000/460

Kinderfreibetrag 1989; Stpfl. mit niedrigem Grenzsteuersatz

1. § 32 Abs. 6 EStG wächst bei zusammenveranlagten Eltern mit 2 Kindern im Jahr 1989 erst bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als rd. 63.000 DM und einem Grenzsteuersatz von mehr als rd. 31 v. H. in die Verfassungswidrigkeit hinein. 2. Liegt der Grenzsteuersatz von Eltern deutlich niedriger und wird deshalb das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum der Kinder von der ESt verschont, werden die Stpfl. nicht in ihren Rechten verletzt. Es liegt dann weder ein Zulassungsgrund gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach Nr. 2 der Vorschrift vor.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Das Urteil der Vorinstanz weicht auch nicht von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Beschlüssen jeweils vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174 ff. sowie 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl II 1999, 193 ff. ab.