BFH - Beschluß vom 10.06.1999
VI B 74/94
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1333

Kinderfreibetrag 1990; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

BFH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VI B 74/94

DRsp Nr. 1999/8343

Kinderfreibetrag 1990; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

1. Im VZ 1990 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG bei Eltern mit 2 Kindern erst ab einem Grenzsteuersatz, der erheblich über 30 v. H. liegt, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein. 2. Liegt der Grenzsteuersatz der Eltern lediglich bei rd. 22 v. H. und wird das Existenzminimum der Kinder daher von der ESt verschont, hat die Rechtsfrage, ob die Höhe des Kinderfreibetrages verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93. 2 BvR 1220/93. 2 BvR 1852/97. 2 BvR 1853/97. BStBl II 1999. 174 ff. und 193 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1990 von der Einkommensteuer verschont geblieben.