Die Beschwerde ist unbegründet. da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93. 2 BvR 1220/93. 2 BvR 1852/97. 2 BvR 1853/97. BStBl II 1999. 174 ff. und 193 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1990 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
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