Die Beschwerde ist unbegründet.Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 und 2 BvR 1220/93 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags für ihr Kind nicht durch. Das Existenzminimum des Kindes ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.
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