BFH - Beschluß vom 04.05.1999
VI B 9/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1328

Kinderfreibetrag 1992; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

BFH, Beschluß vom 04.05.1999 - Aktenzeichen VI B 9/98

DRsp Nr. 1999/8772

Kinderfreibetrag 1992; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

1. Im VZ 1992 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG - wenn überhaupt - erst ab einem Grenzsteuersatz, der sich dem Höchststeuersatz annähert, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein. 2. Es ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Höhe des Kinderfreibetrages verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wenn der Grenzsteuersatz der Eltern weit unterhalb des kritischen Grenzsteuersatzes liegt und das Existenzminimum des Kindes von der ESt verschont bleibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 und 2 BvR 1220/93 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrags für ihr Kind nicht durch. Das Existenzminimum des Kindes ist im Streitjahr 1992 von der Einkommensteuer verschont geblieben.