Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder schon deshalb nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1993 lediglich bei rd. 28 v.H. liegt.
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