BFH - Beschluß vom 28.04.1999
VI B 12/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1328

Kinderfreibetrag 1993; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

BFH, Beschluß vom 28.04.1999 - Aktenzeichen VI B 12/98

DRsp Nr. 1999/8770

Kinderfreibetrag 1993; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

1. Im VZ 1993 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG bei Eltern mit 2 Kindern erst ab einem Grenzsteuersatz, der erheblich über 40 v. H. liegt dürfte, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein. 2. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Höhe des Kinderfreibetrages verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wenn der individuelle Grenzsteuersatz der Eltern weit unterhalb von 40 v. H. liegt und deshalb das kindbedingte Existenzminimum offensichtlich von der ESt verschont bleibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1999, 90 ff.) greifen die Rügen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder schon deshalb nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1993 lediglich bei rd. 28 v.H. liegt.