FG Münster - Urteil vom 20.10.1999
10 K 4555/99 E
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S 1;
Fundstellen:
DB 2000, 952
EFG 2000, 369

Kinderfreibetrag 1994 deckt das Kinderexistenzminimum ab

FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 10 K 4555/99 E

DRsp Nr. 2001/2307

Kinderfreibetrag 1994 deckt das Kinderexistenzminimum ab

Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages für das Jahr 1994.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kinderfreibeträge, Kinderbetreuungskosten und ein Haushaltsfreibetrag in verfassungswidrig zu geringer Höhe berücksichtigt wurden, ob Steuerberatungskosten in Höhe von 196,00 DM zu berücksichtigen sind, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden durfte und ob Säumniszuschläge zutreffend berechnet sind.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Klägers für 1994 (Streitjahr) berücksichtigte der Beklagte mit zuletzt geändertem Einkommensteuerbescheid vom 05.03.1999 u. a. für die beiden Kinder des Klägers 2 Kinderfreibeträge zu je 4.104 DM, einen Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM und -mangels Darlegung und Nachweises konkreter Kinderbetreuungskosten- einen Pauschbetrag nach § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) von 960 DM. Die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von 196,00 DM erkannte er wegen fehlender Nachweise nicht an.

In dem Bescheid vom 05.03.1999 setzte der Beklagte außerdem einen bereits in den zuvor ergangenen Bescheiden festgesetzten Verspätungszuschlag auf 75 DM herab und führte im Abrechnungsteil des Bescheides "entstandene Säumniszuschläge" von 1.179 DM auf.