FG München - Urteil vom 22.04.1999
15 K 3438/97
Normen:
EStG § 31 S 3; EStG § 31 S 4; EStG § 31 S 5; EStG § 32 Abs. 6 S 2; EStG § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 510

Kinderfreibetrag für Monate, für die wegen verspäteter Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG kein Kindergeld gezahlt wird; Maßgeblichkeit des Kalendermonats für die Günstigerprüfung i.S. des § 31 EStG

FG München, Urteil vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 15 K 3438/97

DRsp Nr. 2001/7166

Kinderfreibetrag für Monate, für die wegen verspäteter Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG kein Kindergeld gezahlt wird; Maßgeblichkeit des Kalendermonats für die Günstigerprüfung i.S. des § 31 EStG

1. Kann lediglich wegen der verspäteten Antragstellung nach § 66 Abs. 3 EStG (i.d.F. v. 16.4.1997) für bestimmte Monate innerhalb eines Veranlagungszeitraumes kein Kindergeld nachgezahlt werden, ist für diese Monate ein Kinderfreibetrag zu gewähren. 2. Da vom Gesetzgeber sowohl für das Kindergeld als auch für den Kinderfreibetrag monatliche Regelungen eingeführt wurden, ist auch für die nach § 31 EStG durchzuführende Vergleichsberechnung (sog. Günstigerprüfung) zur steuerlichen Freistellung des Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes auf den Kalendermonat abzustellen.

Normenkette:

EStG § 31 S 3; EStG § 31 S 4; EStG § 31 S 5; EStG § 32 Abs. 6 S 2; EStG § 66 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden.

Für ihre gemeinsame Tochter M., geb. 17.12.1978, haben sie nur für die Zeit vom 1.7. - 31.12.1996 rechtzeitig Kindergeld (KiG) beantragt und rückwirkend auch i.H. von 1.200 DM erhalten; für das erste Halbjahr 1996 hatten sie die Antragsfrist versäumt (vgl. Aktenvermerk vom 23.12.1997, Bl. 21 ESt-Akte).