I.
Die Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kl die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags für den am 14.10.1993 geborenen Sohn des Kl, .... Das Kind lebte bei seiner Mutter ... in München. Nach einer Mitteilung der ... - Sozialreferat - vom 18.1.1999 an das Finanzamt betrug der Unterhaltsrückstand des Kl
zum
31.12.1993:
657,07
DM,
zum
31.12.1994:
3.729,07
DM
zum
31.12.1995:
5.265,07
DM
zum
31.12.1996:
4.515,07
DM
zum
31.12.1997:
4.065,07
DM
zum
31.12.1998:
4.065,07
DM.
Der Unterhaltspflichtige hat danach folgende Unterhaltszahlungen geleistet:
1995:
768,-
DM
1996:
750,-
DM
1997:
450,-
DM.
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