FG München - Urteil vom 31.03.2017
8 K 2426/15
Normen:
EStG 2014 § 31 S. 4; EStG 2014 § 32 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Fundstellen:
StEd 2017, 374
EFG 2017, 999
LSK 2017, 111129

Kinderfreibetrag; Gleichheitssatz

FG München, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 8 K 2426/15

DRsp Nr. 2017/12088

Kinderfreibetrag; Gleichheitssatz

1. Die Höhe des Kinderfreibetrags im Veranlagungszeitraum 2014 ist nicht verfassungswidrig. Die im Jahr 2014 gewährten Freibeträge für das sächliche Existenzminimum in Höhe von 4.368 Euro und den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro für beide Elternteile stellen das Existenzminimum eines Kindes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Höhe von der Besteuerung frei.2. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl I 2015 S. 1202) wurde zwar entgegen dem im Neunten Existenzminimumbericht ermittelten sozialhilferechtlichen Regelbedarf der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum nicht um 72 Euro erhöht. Dies verstößt jedoch weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit gem. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot von Eltern gegenüber Kinderlosen gem. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.