Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus einem Ferienhaus in Schweden und über die Höhe von zu gewährenden Kinderfreibeträgen.
Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder, A (geb. am xx. xx 1980) und L (geb. am xx. xx 1984).
Der Kläger besitzt in Schweden, E ein Haus, das er als Ferienhaus vermietet. Folgende Verluste wurden in den Streitjahren geltend gemacht:
1990 ./. DM 9.xxx
1992 ./. DM 16.xxx
1993 ./. DM 6.xxx
1994 ./. DM 4.xxx
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