I.
Die Kläger bezogen im Streitjahr 1997 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
In der ESt-Erklärung 1997 beantragten die Kläger für den Sohn Ol... (O), geboren am 18. Juli 1975, wegen körperlicher Behinderung einen Kinderfreibetrag.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte im ESt-Bescheid 1997 vom 5. Januar 1997 keinen Kinderfreibetrag, weil die Angaben auf der Anlage K nicht vollständig waren, insbesondere ging er davon aus, dass Kindergeld gewährt wurde.
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