FG München - Urteil vom 01.02.2001
13 K 4084/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Kinderfreibetrag wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 4084/00

DRsp Nr. 2002/2118

Kinderfreibetrag wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung; Einkommensteuer 1997

Die Gewährung eines Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass die (körperliche, seelische oder geistige) Behinderung des Kindes für die Nichterzielung der Einkünfte ursächlich ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger bezogen im Streitjahr 1997 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

In der ESt-Erklärung 1997 beantragten die Kläger für den Sohn Ol... (O), geboren am 18. Juli 1975, wegen körperlicher Behinderung einen Kinderfreibetrag.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte im ESt-Bescheid 1997 vom 5. Januar 1997 keinen Kinderfreibetrag, weil die Angaben auf der Anlage K nicht vollständig waren, insbesondere ging er davon aus, dass Kindergeld gewährt wurde.