FG Hessen - Urteil vom 11.03.2013
3 K 1171/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 11

Kindergeld - Anrechnung der Einkünfte im Monat in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird

FG Hessen, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 3 K 1171/11

DRsp Nr. 2013/8324

Kindergeld – Anrechnung der Einkünfte im Monat in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird

Die Einkünfte und Bezüge eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, wie sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Tochter B für die Zeit von Januar bis Juli 2010 Kindergeld zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: