FG Nürnberg - Urteil vom 31.01.2002
IV 308/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; SVG § 12 Abs. 1 ; SVG § 12 Abs. 2 ;

Kindergeld - eigene Bezüge des Kindes

FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen IV 308/01

DRsp Nr. 2002/4679

Kindergeld - eigene Bezüge des Kindes

Die einem Kind gezahlte Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz - SVG - ist ein Bezug i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2000, der auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes entfällt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; SVG § 12 Abs. 1 ; SVG § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Hinblick auf die Bezüge des Kindes ein Kindergeldanspruch besteht.

Mit Antrag vom 16. 4. 2001 beantragte die Klägerin für ihren am 24. 3. 1979 geborenen Sohn A. Kindergeld.

A. leistete vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 2000 Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Von Juli bis September 2000 war er als arbeitslos gemeldet. Am 1. 10. 2000 begann er eine Ausbildung.

Am 30. 6. 2000 wurde seinem Girokonto eine mit Bescheid vom 24. 5. 2000 bewilligte Übergangsbeihilfe in Höhe von 6.399,64 DM gutgeschrieben. Für die Monate Juli bis September 2000 bezog er Arbeitslosenbeihilfe in Höhe von insgesamt 3.747,16 DM. Die Ausbildungsvergütung betrug ab 1. 10. 2000 monatlich 1.500 DM, des Weiteren erhielt er im November und Dezember 2000 Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 1.076 DM. Seine Werbungskosten wurden im Rahmen der Antragstellung mit 5.235 DM beziffert.