FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2007
VI 285/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d ; EStG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 144

Kindergeld - Freiwilligendienst als Berufsausbildung i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI 285/06

DRsp Nr. 2007/18718

Kindergeld - Freiwilligendienst als Berufsausbildung i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG ist ein Kind unter 27 Jahren zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i.S.d. jeweiligen Förderungsgesetze oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz leistet. 2. Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Diese formale Voraussetzung ist für die Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG zwingend erforderlich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. d ; EStG § 63 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für das Kind F für die Zeit von April bis September 2007 zusteht, in der das Kind über sechs Monate hinaus einen freiwilligen Dienst als Missionarin auf Zeit in 1 /Ecuador ableistet.

Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter F (geb. 20.07.1986), die bis Ende des Schuljahres2005/2006 in Schulausbildung an der Fachoberschule in A stand.