BFH - Beschluss vom 07.09.2005
III B 30/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 50
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2457/04

Kindergeld - Übergangszeit zwischen Abitur und Grundwehrdienst

BFH, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen III B 30/05

DRsp Nr. 2005/19585

Kindergeld - Übergangszeit zwischen Abitur und Grundwehrdienst

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich ein Kind, das Übergangs- und Wartezeiten von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines anderen Dienstes im Ausland gemäß § 14b Zivildienstgesetz zu überbrücken hat, darauf einstellen kann und muss, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine Ausbildung zu absolvieren.2. Gegen diese Beschränkung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren 1984 geborenen Sohn M bis einschließlich Februar 2004 Kindergeld. M beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur im Juli 2003. Im August 2003 wurde er gemustert und für wehrdienstfähig erklärt. Mit Einberufungsbescheid vom 8. September 2003 wurde er aufgefordert, seinen Grundwehrdienst am 5. Januar 2004 anzutreten.