FG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2013
2 K 87/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2;

Kindergeld - verheiratetes Kind in Ausbildung - Keine Einkünfteüberprüfung nach neuer Rechtslage

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 87/13

DRsp Nr. 2014/3678

Kindergeld – verheiratetes Kind in Ausbildung – Keine Einkünfteüberprüfung nach neuer Rechtslage

Zur Berücksichtigung von Kindergeld für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Vorliegen eines Erststudiums ist eine Überprüfung der Einkünfte nach neuer Gesetzeslage für das Jahr 2013 nicht mehr geboten. Das gilt auch, wenn ein Kind bereits verheiratet ist. Denn nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Familienstand eines Kindes nicht von Relevanz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin im Jahr 2013 Kindergeld für ihre verheiratete Tochter D, geboren 1989, zusteht.