BFH - Urteil vom 12.01.2001
VI R 64/98
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kindergeld - Wohnsitz im Inland

BFH, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen VI R 64/98

DRsp Nr. 2001/10619

Kindergeld - Wohnsitz im Inland

1. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff (§ 8 AO) ist objektiviert, d. h. er stellt auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab und knüpft in erster Linie an äußere Merkmale an. Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluß zulassen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung innehaben und benutzen wird. 2. Die Würdigung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt auf tatsächlichem Gebiet. 3. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz. 4. Wer dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt, nur gelegentlich im Urlaub oder zu Besuchszwecken in einer Wohnung oder in Räumen sich aufhält, die ihm unentgeltlich von Dritten, z. B. von den Eltern, zur Verfügung gestellt werden, hat keinen Wohnsitz im Inland. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht daher nicht.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: