Streitig ist, ob eine Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach § 70 Abs. 2 EStG erst für den Monat berücksichtigt werden kann, in dem die Einkünfte und Bezüge den monatlichen Teil des maßgeblichen Grenzbetrags übersteigen.
Die am Januar 1980 geborene Tochter der Klägerin (Klin) befand sich im Kalenderjahr 1998 in einer Berufsausbildung zur Großhandelskauffrau. Ihre Ausbildungsvergütung betrug in den Monaten Februar bis August 1998 monatlich DM 1.099, im September DM 1.190 und ab Oktober 1998 DM 1.300. Zusätzlich erhielt sie im November 1998 Weihnachtsgeld in Höhe von DM 1.300.
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