FG München - Urteil vom 23.01.2001
12 K 5096/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1458

Kindergeld

FG München, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 12 K 5096/97

DRsp Nr. 2001/8821

Kindergeld

Ein behindertes Kind ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über ausreichend eigenes einsetzbares Vermögen verfügt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 i.V.m; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Anspruch auf Kindergeld für ein über 27 Jahre altes, seelisch behindertes Kind deshalb zu versagen ist, weil das Kind über eigenes Vermögen verfügt.