FG München - Urteil vom 24.04.2001
12 K 2393/99
Normen:
FGO § 44 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b i.V.m ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1458

Kindergeld

FG München, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen 12 K 2393/99

DRsp Nr. 2002/2105

Kindergeld

1. Enthält der Klageantrag in Kindergeldsachen sowohl ein Anfechtungs- als auch ein Verpflichtungsbegehren, so scheitert die Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens nicht daran, daß hierfür kein eigenes Vorverfahren durchgeführt wurde. 2. Die Zeit zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Arzthelferin und dem Beginn der Ausbildung zur Krankenschwester zählt nicht als Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. In dieser Zeit bezogene eigene Einkünfte/Bezüge des Kindes sind daher nicht schädlich für den Kindergeldanspruch für die Ausbildungsmonate.

Normenkette:

FGO § 44 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b i.V.m ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: