FG München - Urteil vom 12.01.2001
12 K 2335/97
Normen:
EStG § 64 Abs. 3 Satz 2;

Kindergeld ab 1.11.1996

FG München, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 12 K 2335/97

DRsp Nr. 2001/8822

Kindergeld ab 1.11.1996

Für die Frage, wer einem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG) kommt es nicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung an.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Bestimmung der Person, die das Kindergeld erhält, weil sie die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -), für die Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung das Kindergeld einzubeziehen ist.

Mit Antrag vom 1. November 1996 (eingegangen bei der Behörde am 30. Januar 1997), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte der Kläger, ihm u. a. für seine Tochter K. geboren am 6. September 1973, Kindergeld zu bewilligen. K. studierte zu dieser Zeit ... an der Universität ... Von der Mutter des Kindes ist der Kläger nach seinen Angaben seit März 1995 geschieden. K. lebt nach Aktenlage weder im Haushalt ihrer Mutter noch im Haushalt ihres Vaters.