FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2009
16 K 370/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG;

Kindergeld ab Januar 2007: Ermittlung der Einkommensgrenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 16 K 370/08

DRsp Nr. 2011/19013

Kindergeld ab Januar 2007: Ermittlung der Einkommensgrenze

Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG Zum Nachweis ausbildungsbedingten Mehraufwands. Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 5 EStG nicht abzugsfähig..

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Sohn des Klägers mit seinen Einkünften und Bezügen die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hat.

Der Kläger ist Vater des am 20. Januar 1984 geborenen Sohnes M, für den er in der Vergangenheit Kindergeld erhielt. Dieser befand sich bis Mai 2004 in der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, den er ohne Abschluss beendete. Seither sind in der Kindergeldakte verschiedene Bewerbungen um einen neuen Ausbildungsplatz dokumentiert.