FG Hessen - Urteil vom 25.02.2002
3 K 3246/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ;

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Änderung; Bestandskraft; Dauerverwaltungsakt - Bestandskraft von Kindergeldbescheiden

FG Hessen, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 3246/01

DRsp Nr. 2002/12139

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Änderung; Bestandskraft; Dauerverwaltungsakt - Bestandskraft von Kindergeldbescheiden

Ein Bescheid, mit dem die Behörde einen Antrag auf Kindergeld ablehnt, trifft eine bindende Regelung über den Anspruch auf Kindergeld für den bis zur Entscheidung abgelaufenen Zeitraum.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein bosnisch-herzegowinischer Bürger, für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.01.2000 einen Anspruch auf Kindergeld für seine beiden Töchter hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hält sich nach seinen Angaben seit 1992 mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf; alle Familienmitglieder, zu denen seine Frau und die 1990 und 1996 geborenen Töchter X und Y gehören, sind in Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Der Kläger hat seit 1995 mehrere Anträge auf die Gewährung von Kindergeld gestellt, die alle unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt worden sind, weil der Kläger nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung war. Die letzte Ablehnungsverfügung der Beklagten (die Familienkasse) datiert vom 05.01.2000. Sie ist bestandskräftig geworden.