Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder eine Unvereinbarkeit der Vorentscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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