BFH - Beschluss vom 25.10.2002
VIII B 121/02
Normen:
EStG § 66 Abs. 2 § 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 168

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 25.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 121/02

DRsp Nr. 2003/1369

Kindergeld; Ablehnungsbescheid; Bindungswirkung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe erstreckt und beschränkt.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 2 § 70 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder eine Unvereinbarkeit der Vorentscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.